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Rechtliche Fragen – Checkliste für Gründer (Teil 2)

Vermeidung rechtlicher Fallstricke bei der Gründung

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Für all diejenigen, die bei der Lektüre des ersten Teils etwas nervös geworden sein könnten, folgen nun einige Hinweise, welche – sofern sie bereits frühzeitig beachtet werden – einigen Ärger ersparen können. Wer nicht nervös wurde oder wer einfach ohne lange Einleitungen direkt einige Tipps haben will, ist ebenfalls eingeladen, diesen zweiten Teil zu lesen.

1. Die Website

Eine Website ist häufig die erste Außendarstellung eines Startups. Auch wenn die Gestaltung sowie das Erstellen von Informationstexten mehr Spaß macht, sollte noch vor der Freischaltung ein kurzer rechtlicher Schnellcheck erfolgen. Es gibt eine ganze Reihe von Regelungen, die unter Umständen zu beachten sind; nachfolgend die Wichtigsten:

a) Impressum

Die Pflicht zur Erstellung eines Impressums trifft jeden Diensteanbieter, der geschäftsmäßig eine Website unterhält oder E-Mail-Newsletter und/oder RSS-Newsfeeds versendet. Es bestehen nur sehr wenige Ausnahmen zur Impressumspflicht (etwa ein rein privater Blog ohne Werbung) und ein korrektes Impressum schadet auch in diesen Fällen nicht. Das Impressum sollte alle Angaben (soweit einschlägig) entsprechend der Vorgaben des §5 TMG sowie  §55 Abs. 2 RStV enthalten.

Ein kurzer Blick auf eine seriöse vergleichbare Homepage gibt hier häufig schon erste Aufschlüsse. Bitte aber nicht einfach alles blind übernehmen. Es gibt vieles, was von Gerichten in der Vergangenheit als nicht ausreichend und damit als abmahnbar angesehen wurde (etwa die Abkürzung von Namen, die Angabe eines Postfachs, das Vergessen der Nennung von Aufsichtsbehörden oder die Verwendung einer Servicenummer ohne Hinweis auf Zusatzkosten).

Ein schönes Tool für den Einstieg bietet beispielsweise der Impressumsgenerator von e-recht24. Auch hier empfiehlt sich jedoch eine vorherige Durchsicht der Vorgaben, um den Generator sinnvoll ausfüllen zu können. Weitere gute Tipps zur Erstellung eines Impressums finden sich hier.

b) Newsletterversand, Kontaktformular, Datenschutzhinweis

Die Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen wird immer bedeutender. So werden mittlerweile nicht nur in Schleswig-Holstein beachtliche Bußgelder angedroht und auch verhängt, sondern auch auf europäischer Ebene Weiterungen vorbereitet (die neue unmittelbar geltende europäische Datenschutzverordnung wird für Anfang nächsten Jahres erwartet).

Das Grundprinzip zur Vermeidung unnötiger Sanktionen ist eigentlich recht simpel: Daten, die nicht ausschließlich zur Abwicklung eines Vertrages benötigt werden, können nur dann erhoben und verwendet werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat. Das heißt ein Newsletterversand sollte erst nach einem Double-Opt-In erfolgen, ein Kontaktformular nur die Daten abfragen, die zu einer Kontaktaufnahme notwendig sind und in einem Datenschutzhinweis darüber informiert werden, an wen sich Nutzer wenden können, um über Datenaufzeichnungen informiert zu werden, diese zu berichtigen oder deren Löschung zu verlangen.

Zudem sollte dem Nutzer nach einer einmal erfolgten Einwilligung in die Werbezusendung jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, dieser auf einfache Weise mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen, und ein solcher Widerspruch unbedingt beachtet werden. Vorsicht ist ebenfalls geboten bei der Einbindung von Technologien, die ein automatisiertes Datensammeln ermöglichen.

Dies insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Evercookies, die Sammlung von IP-Adressen und die Einbindung von Social Plugins wie z.B des in Schleswig-Holstein besonders beliebten Portals Facebook (wer nach der Erstellung all dieser Pflichtinformationen eine kurze Pause benötigt und ein Fan von Goscinny war, dem empfehlen wir in diesem Zusammenhang die Suchworte „Facebook“ und „Weichert“).

c) AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei AGB lautet zunächst die Grundfrage: werden diese überhaupt benötigt? Wer über seine Homepage keine Verträge schließt (also weder etwas verkauft, noch Services anbietet, oder etwa einen Login für User ermöglicht), benötigt auch keine AGB. Wenn ein Nutzer lediglich eine Homepage besucht, ohne mit dem Homepageinhaber auf irgendeine Weise in Kontakt zu treten, hat dieser auch keine Gelegenheit, den AGB zuzustimmen oder diese abzulehnen.

AGB-Regelungen wie etwa Haftungsdisclaimer sind auf rein informativen Homepages daher auch schlicht überflüssig. Soweit der Abschluss von Verträgen geplant ist, sollte zunächst überlegt werden, was in den AGB überhaupt geregelt werden soll.

Hier empfiehlt es sich insbesondere genau zu überlegen, welche Leistung erbracht werden und was nicht Bestandteil der Leistung sein soll.

Auch auf die äußere Gestaltung der AGB ist genau zu achten. Diese sollten einfach abrufbar sein (Scrollboxen werden dabei etwa als unzulässig erachtet) sowie leicht abspeicher- und ausdruckbar. Zusätzlich muss der Kunde diesen ausdrücklich zustimmen (per Opt-In), was protokolliert werden sollte. Schließlich empfiehlt es sich, dem Kunden die AGB (etwa als PDF zusammen mit der Bestelleingangsbestätigungsmail) zu übersenden.

2. Die Gesellschaftsform

In einem nächsten nicht unmittelbar mit der Homepageerstellung verbundenen Schritt kann überlegt werden, ob die Gründung einer Gesellschaft sinnvoll ist (und dies bitte nicht nur vor dem Hintergrund des Traumes eines sechsstelligen Seed-Investments). Eine Gründung bietet sich immer dann an, wenn man dem Startup eine eigene Rechtspersönlichkeit verschaffen möchte. Dies hat den Vorteil, dass die persönliche Haftung eingeschränkt werden kann, dass eine Strukturierung der Zusammenarbeit erfolgen kann, dass eine andere steuerliche Bewertung erfolgt und – ja, ok – dass der Verkauf von Anteilen möglich ist.

Bei der Wahl der Gesellschaftsform empfiehlt sich zum Einstieg häufig die UG aufgrund der damit verbundenen geringeren Kosten. In Einzelfällen können aber auch andere Gesellschaftsformen  sinnvoll sein (Hinweis für alle die Größeres vorhaben: der IPO von Facebook erfolgte auch erst 9 Jahre nach Gründung).

3. Gewerbliche Schutzrechte  

gewerbliche schutzrechte

Auch der Name und das Logo des Startups und des Produkts können geschützt werden. Ob das sinnvoll ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Gleiches gilt in Bezug auf Erfindungen. Hier ist jedoch zunächst entscheidend, dass diese schutzfähig sind; sie sollten also zumindest tatsächlich etwas Neues darstellen und auch sonst eine designerische oder erfinderische Leistung beinhalten.

Wenn ein Startup gerade auf einer besonderen Erfindung beruht, oder die Marke im Vordergrund steht, ist es sinnvoll, frühzeitig an einen entsprechenden Schutz zu denken.

Wenn nach der Lektüre dieses zweiten Teils nun (trotz oder vielleicht auch aufgrund der obenstehenden Hinweise) mehr Fragen entstanden sind als gelöst wurden, empfehlen wir, den dritten Teil nicht zu verpassen.

Bei konkreten Fragen einfach die Kommentar-Funktion nutzen – dann haben alle etwas davon!

Bilder: smlp.co.ukTambako the Jaguar und no3rdw

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